Schulordnung des Remstal-Gymnasiums

An unserer Schule wird das freundliche Miteinander gepflegt. Die Regeln dazu sind in der Schulordnung festgehalten.

1)

a) Zu den besonderen Aufgaben der Schulleitung und der Lehrkräfte gehört es, für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen.

b) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

2)   Bei Krankheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ist der Schüler spätestens am dritten Tag           durch den Erziehungsberechtigten schriftlich beim Klassenlehrer zu entschuldigen.

3)

a) Beurlaubung wird gewährt, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen und der
Erziehungsberechtigte rechtzeitig vorher einen Antrag bei der Klassenlehrkraft, bzw.
Schulleiter gestellt hat.

b) Das Recht zur Beurlaubung für eine Stunde hat die Fachlehrer, für zwei Tage die
Klassenlehrkraft, für mehrere Tage nur der Schulleiter.

c) Die Beurlaubung von Schülern bis zu zwei Wochen im Vierteljahr fällt in die
Zuständigkeit des Schulleiters. Auch Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den
Schulferien werden von ihm genehmigt. Dabei ist im Sinne der
Schulbesuchsverordnung ein strenger Maßstab anzulegen. Auch für einen längeren
Zeitraum als zwei Wochen wird die Beurlaubung nur ausgesprochen, wenn
 die Notwendigkeit einer Beurlaubung durch Vorlage eines amtsärztlichen
Zeugnisses nachgewiesen wird, oder
 der Schüler an einem durch das Gesundheitsamt oder durch eine Krankenkasse
u.ä. veranlassten Erholungsaufenthalt teilnimmt, oder
 der Schüler am Schulunterricht oder an einem Ferienkurs in einem Land
teilnimmt, dessen Sprache er erlernt. Die Teilnahme am Schulunterricht oder an
einem Ferienkurs ist nachzuweisen.

d) Urlaub unmittelbar vor oder nach den Schulferien kann – abgesehen von den oben
genannten Fällen – nur in seltenen, besonders begründeten Ausnahmefällen gewährt
werden. Bei der Gewährung von Urlaub wird besonders darauf hingewiesen, dass
etwaige Fehlleistungen der Schüler nicht mit der Beurlaubung entschuldigt werden
können; die Erziehungsberechtigten müssen selbst dafür Sorge tragen, dass die durch
die Beurlaubung entstandenen Wissenslücken geschlossen werden.

4)   Eine Befreiung vom Sportunterricht kann für längstens 6 Monate vom Hausarzt
ausgesprochen werden. Für längere Zeiträume oder im Wiederholungsfall ist auf Antrag
der Schule für eine Befreiung ein Attest des Amtsarztes erforderlich (gebührenpflichtig).

5)

a) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten.
nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und
Gewissensgründen dem Schüler zu.

b) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem
Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler
persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des
religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.

c) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres
zulässig.

6) Ethikunterricht:

Für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, wird das Fach Ethik als
ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet.

7) Geschlechtserziehung:

a) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und
Geschlechtserziehung zum Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. Sie wird unter
Wahrung der Toleranz für unterschiedliche Wertauffassungen fächerübergreifend
durchgeführt.

b) Ziel der Familien- und Geschlechtserziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den
biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der
Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Familien- und
Geschlechtserziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für
partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen und insbesondere in Ehe
und Familie entwickeln und fördern.

c) Die Erziehungsberechtigten sind zuvor über das Ziel, Inhalt und Form der
Geschlechtserziehung sowie über die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel zu
informieren.

8) Brechen in einer Familie oder im Haus ansteckende Krankheiten (Scharlach, u.ä.) aus,
muss das Rektorat sofort benachrichtigt werden.

1. Der Aufenthalt in den Klassenzimmern ist nur von frühestens 10 Minuten vor Beginn des
Unterrichts bis 10 Minuten nach Schluss der letzten Unterrichtsstunde erlaubt. Beginnt
der Unterricht erst nach der ersten Stunde, darf das Klassenzimmer erst 5 Minuten vor
Beginn des Unterrichts betreten werden.

2. Kommen Schüler aus verkehrstechnischen Gründen früher zur Schule oder können sie
erst später nach Hause fahren, haben sie sich in den dafür vorgesehenen
Aufenthaltsräumen aufzuhalten. Dabei wird von jedem Schüler Verantwortung und
Rücksichtnahme erwartet.

1. Allgemein

1.) Die Eltern minderjähriger Schüler haften für Schäden, die von ihren Kindern in der
Schule oder bei schulischen Veranstaltungen vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht werden.

2.) Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind die Schüler gegen Unfälle in der Schule und
auf dem Schulweg versichert.

3.) Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule kommen, müssen dieses diebstahlsicher
abstellen. Die Schule haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigung. Die Fahrräder
müssen im Schulhof geschoben werden. Das Betreten des Fahrradschuppens ist nur
zum Abstellen und Abholen des eigenen Fahrrads oder Mopeds erlaubt. Parkplätze für
Pkws, Motorräder und Mofas teilt die Schule nach Möglichkeit zu.

4.)
a) Für Diebstähle haftet die Schule oder der Schulträger nicht. Abgelegte
Kleidungsstücke dürfen deshalb weder Geld noch Wertsachen enthalten.

b) Kleidungsstücke, Sportkleidung, Bücher und Schulgeräte sollten mit dem Namen
des Schülers versehen werden.

5.) Die Eltern haben die Möglichkeit, in den wöchentlichen Sprechstunden und an den
Sprechtagen mit den Lehrern Kontakt aufzunehmen, um sich über die Fortschritte
ihrer Kinder unterrichten zu lassen. Die Schule ist nicht verpflichtet, die Eltern
schriftlich zu warnen, wenn die Leistungen eines Schülers zurückgegangen sind.

6.) Fundsachen werden drei Monate aufbewahrt. Bei der Rückgabe der Fundsache an den
Verlierer wird eine Gebühr erhoben. Fundsachen, die niemand abholt, werden
karitativen Vereinigungen zur Verfügung gestellt.

2. Im Schulgebäude

1.) Beim Läuten gehen die Schüler an ihre Plätze und verhalten sich ruhig. Die Schüler dürfen sich nicht auf den Gängen aufhalten. Ist der Lehrer nach fünf Minuten noch nicht im Klassenraum, teilt der Klassensprecher dies der Verwaltung mit.

2.) Die Klasse sorgt für Ordnung und Sauberkeit im Unterrichtsraum; jeder Schüler ist für die Sauberkeit an seinem Platz verantwortlich. Nach Schluss des Unterrichts stellt jeder seinen Stuhl auf den Tisch.

3.) Die Ordner überwachen die Sauberkeit im Klassenzimmer und sorgen für Wandtafel und Schwamm oder Tafellappen.

4.) Jede Beschädigung ist dem Klassenlehrer zu melden.

5.) Jalousien dürfen nur auf Anordnung eines Lehrers benützt werden.

6.) Die mit Kies bedeckten Dachflächen vor einigen Klassenzimmern dürfen nicht
betreten werden. Es ist auch darauf zu achten, dass sie nicht durch Papier und Abfälle
verunreinigt werden.

7.) Das Werfen mit den Steinen ist strengstens untersagt.

8.) Die Zeichen-Freiterrasse darf nur mit Genehmigung des Lehrers benützt werden. Die
Benutzung des Beobachtungsturmes ist nur im Beisein eines Lehrers erlaubt.

3. Handy-Nutzung

1.) Die Nutzung von Smartphones, Handys und elektronischen sowie internetfähigen Geräten jeglicher Art ist zwischen 7:30 Uhr und 18:00 Uhr auf dem gesamten Schulgelände unter-sagt. In dieser Zeit sind die Geräte ausgeschaltet und werden nicht sichtbar aufbewahrt.

2.) Die Nutzung dieser Geräte ist nur im Notfall oder mit Erlaubnis einer Lehrkraft gestattet.

3.) Ausnahme: Während der Mittagspause (von 12:50 Uhr – 13:50 Uhr) ist die Nutzung dieser Geräte für alle Schüler außerhalb der Schulgebäude und in den Aufenthaltsräumen erlaubt.

4.) Bei Klassenarbeiten eingeschaltete Handys werden entsprechend der Abiturordnung als Betrugsversuch gewertet.

Bei Verstößen gegen diese Regelung gilt folgendes Verfahren:

Erstmaliger Verstoß

a) Abnahme des Geräts und Abgabe im Sekretariat

b) Abholung bei der Schulleitung nach Unterrichtsende

Zweiter Verstoß

a) Abnahme des Geräts und Abgabe im Sekretariat

b) Abholung bei der Schulleitung nach Unterrichtsende

c) Informationder Eltern mit Rücklaufzettel

Dritter Verstoß

a) Abnahme des Geräts und Abgabe im Sekretariat

b) Die Eltern müssen das Handy bei der Schulleitung abholen.

c) Sanktionsmaßnahme: Verhaltenseintrag im Tagebuch

4. Rauchen

a) Das Remstal-Gymnasium ist eine rauchfreie Schule. Auf dem Gelände des Remstal-Gymnasiums wird nicht geraucht. Die Raucherecke ist aufgehoben.

b) Schüler/innen, die trotzdem rauchen, müssen mit Sanktionen rechnen, die im Zeugnis eingetragen werden können und bis zum Ausschluss von der Schule führen können.

5. Kleidung

Bei der Kleidung ist darauf zu achten, dass sie für andere nicht provozierend wirkt.
Deshalb dürfen keine Kleidungsstücke mit Aufdrucken und Aufnähern getragen
werden, die eine Gewaltbereitschaft des Trägers signalisieren. Aus diesem Grunde ist
es auch verboten, auf dem Gelände des Remstal-Gymnasiums und bei
außerunterrichtlichen Veranstaltungen Kleidungsstücke mit verbotenen Symbolen
oder versteckten (Geheim-)Zeichen mit extremistischen und fremdenfeindlichen
Inhalten zu tragen.

6. In den Turnhallen

1.) Am Turnunterricht darf nicht mit Straßenschuhen teilgenommen werden. Turnschuhe
müssen helle Sohlen haben.

2.) Uhren und Schmuck müssen abgelegt werden.

3.) Geräte und Bälle dürfen nur auf Anweisung und unter Aufsicht des Lehrers benützt
werden. Die Geräteordnung ist zu beachten.

4.) Schüler, die nicht mitturnen können, müssen trotzdem in der Turnstunde anwesend
sein. Befreiungen sind vom Fachlehrer von Fall zu Fall zu regeln.

7.) In den Fachsälen

1.) Die Fachsäle dürfen nur auf Anweisung des Fachlehrers betreten werden.

2.) Geräte und Aufbauten dürfen nur auf Anweisung und unter Aufsicht des Fachlehrers
benützt werden.

8. In den Pausen

1.) Pausenbereich:

Als Pausenbereich gelten die auf der beigefügten Planskizze ausgewiesenen Flächen.
Die Grenze ist mit gelben Punkten auf dem Schulgelände verzeichnet.

2.) Bei gutem Wetter verlassen alle Schülerinnen und Schüler, außer der Kursstufe, alle
Gebäude und Räume der Schule (Ausnahme: Toiletten, Aufenthaltsraum).
Schülerinnen und Schüler der Kursstufe dürfen sich nur im linken Neubau aufhalten.
Bei schlechtem Wetter dürfen die Schülerinnen und Schüler in der Aula des Altbaus,
im Erdgeschoss des Neubaus links und im Neubau rechts (Aula und Galerie) bleiben.
Schlechtes Wetter wird für jeden Tag durch den Anschlag „Regenregelung“ bekannt
gegeben.
Die Zimmer werden geräumt, die Türen abgeschlossen, das Licht wird gelöscht und es
wird für ausreichende Belüftung gesorgt.
Das Rektoratsgeschoss im Altbau darf nur zum Aufsuchen des Sekretariats und des
Lehrerzimmers, die oberen Geschosse nur zu Beginn der Pausen zum Abstellen der
Schultaschen betreten werden. Die Treppenbereiche sind von unten an frei zu halten.
Die Einhaltung der Pausenordnung ist nicht nur Aufgabe der aufsichtsführenden
Lehrkräfte, sondern auch der dafür eingeteilten Schüler. (Einzelne Flächen des Rasens können freigegeben werden.)

3.) Der Pausenbereich darf von nicht volljährigen Schülern nicht verlassen werden. Nur in
besonderen Fällen kann eine Lehrkraft eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

4.) Während der großen Pause und während der Mittagspause können sich Schüler des
Gymnasiums mit Schülern der anderen Schulen des Bildungszentrums treffen. Sie
müssen sich dann an die Ordnung der besuchten Schule halten. Sie dürfen die
Aufenthaltsräume der andern Schulen besuchen, solange sie sich dort wie Gäste
verhalten.

5.) Unterrichtsräume, Gänge und Hallen der anderen Schulen fallen nicht unter diese
Erlaubnis.

6.) Für Abfälle sind Papierkörbe und gelbe Tonnen aufgestellt.

7.) Auf dem Schulgelände darf nicht mit Steinen, Schneebällen oder anderen gefährlichen
Gegenständen geworfen werden.

1.) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungsund
Bildungsauftrages der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der
Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der
Schule.

2.) Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten. Sie kommen nur in Betracht, soweit pädagogische
Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.

A Maßnahmen und Strafen bei mangelnder Mitarbeit

1.) Mangelnde Mitarbeit kann nur insofern bestraft werden, als dadurch der
Unterrichtsablauf behindert wird. Sie zeigt sich vor allem

a) in fehlenden Hausaufgaben,
b) durch schlechte oder mangelnde Heftführung,
c) durch fehlende Bücher oder sonstige Arbeitsgeräte.

2.)

a) Nach wiederholter Ermahnung wird der Schüler zu einer sinnvollen, zusätzlichen
Arbeit durch die Fachlehrkraft verpflichtet.
b) Nach dreimaliger Ermahnung erhält der Schüler einen Vermerk im Klassenbuch.
c) Hat dies keinen Erfolg, so kann dem Schüler vom Fachlehrer eine zusätzliche
Arbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft auferlegt werden.
d) Führen mindestens zwei Lehrkräfte Klage über mangelnde Mitarbeit durch
Vermerk im Tagebuch, so teilt dies die Klassenlehrkraft den Eltern schriftlich mit.
Diese Mitteilung wird im Tagebuch vermerkt. Nach vier Vermerken wegen
mangelnder Mitarbeit von der gleichen Lehrerkraft werden die Eltern ebenfalls
benachrichtigt.

B Maßnahmen und Strafen bei schlechtem Verhalten

1.) Schlechtes Verhalten zeigt sich z.B.

a) im Stören des Unterrichts durch Lärm und in anderen Behinderungen des
Unterrichtsablaufes,
b) durch wiederholtes Zuspätkommen aus eigener Schuld,
c) durch grobe Verletzung der allgemeinen Anstandsregeln,
d) im Täuschungsversuch,
e) bei verbotenem Rauchen.

2.) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können nach §90SchG getroffen
werden:

2.1.) Durch die Klassenlehrkraft oder durch die unterrichtende Lehrkraft:
Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden oder eine zusätzliche Arbeit.

2.2.) Durch den Schulleiter:

2.2.a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
2.2.b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
2.2.c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
2.2.d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen.
nach Anhörung durch die Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz
2.2.e) ein Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
2.2.f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule,
2.2.g) Ausschluss aus der Schule.
Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.

3.)

a) Nach der zweiten Ermahnung kann die Lehrkraft eine zusätzliche Arbeit anordnen.

b) Trifft der Sachverhalt nach B1a) bis d) die gesamte Klasse, ergreift die Fachlehrkraft
Maßnahmen. Sie unterrichtet die Klassenlehrkraft über die Art der Strafen.

c) Nach der dritten Ermahnung innerhalb einer Unterrichtsstunde kann ein Eintrag
wegen schlechten Betragens erfolgen.

d) Nach dem dritten Eintrag innerhalb eines halben Jahres wegen schlechten Betragens
werden die Eltern von der Klassenlehrkraft gebeten, ihrem Sohn oder ihrer Tochter
eine entsprechende Ermahnung zu erteilen.

e) Bei Maßnahmen nach IV,B 2.2.f. ist auf Wunsch des betroffenen Schülers, bei
Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu
beteiligen.

f) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder des Bezirks der oberen Schulaufsichtsbehörde, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes ausdehnen.

g) Eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach IV, B 2.2. ist nur zulässig, wenn ein
Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und
dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Eine
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach IV, B 2.2.g) (Ausschluss aus der Schule)
und IV, B 3.f), ist nur zulässig, wenn das Verbleiben des Schülers in der Schule eine
Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit
oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.

h) Vor der Entscheidung über eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nach B 2.2 b)
bis g) hat die zur Entscheidung zuständige Stelle den Schüler, bei minderjährigen
Schülern auch die Erziehungsberechtigten anzuhören. Zur Anhörung ist einzuladen.
Mindestens drei Tage vor der Verhandlung seines Falles müssen der Schüler bzw. die
Erziehungsberechtigten benachrichtigt werden.

i) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu zwei Wochen
den Schulbesuch untersagen, wenn dessen Verhalten den Ausschluss aus der Schule
erwarten lässt. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören.

A Grundsätzliches

1.) Wenn sich ein Schüler oder eine ganze Klasse ungerecht bestraft fühlt, sollten die
Bestraften zunächst die Fachlehrkraft und dann die Klassenlehrkraft um eine Aussprache
bitten.
Führt die Aussprache zu keinem befriedigenden Ergebnis, so kann der Schüler oder die
Klasse eine(n) Verbindungslehrer(in) um eine Vermittlung angehen. Danach hat der
Schüler außerdem das Recht, seine Beschwerde dem Schulleiter vorzutragen. Er kann sich
einen anderen Schüler oder einen Elternvertreter als Anwalt für seine Sache mitnehmen.

2.) Ein Eintrag ins Klassenbuch darf erst am Ende der Stunde gegeben werden. Vorher ist der
Schüler zur Sache zu hören.

B Beschwerderecht gegen eine Lehrkraft

1.) Klagen von Schülern und Eltern über eine Lehrkraft sollten zunächst nach Möglichkeit der
Lehrkraft vorgebracht werden, dann erst ist der Schulleitung die Klage vorzutragen.

2.) Die beklagte Lehrkraft muss zur Klage gehört werden.

1.) Änderungsanträge zu dieser Schulordnung sind der Gesamtlehrerkonferenz und der
Schulkonferenz schriftlich vorzulegen.

2.) Die vorliegende Schulordnung tritt sofort in Kraft.

Handyregelung

Smartphones, Handys und elektronische sowie internetfähige Geräte müssen zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr ausgeschalten und nicht sichtbar aufbewahrt werden. Nur zwischen 12.50 Uhr und 13.50 Uhr ist die Benutzung außerhalb der Schulgebäude und in den Aufenthaltsräumen erlaubt.

Das Benutzen während dem Unterrichts und den Pausen ist nur in Notfällen und mit Erlaubnis einer Lehrkraft gestattet. Eingeschaltete Handys in einer Klassenarbeit werden als Betrugsversuch gewertet.

Pausenregelung

Gutes Wetter: Alle Schüler/ -innen, verlassen alle Gebäude und Räume der Schule (Ausnahme: Toiletten und Aufenthaltsraum).

Schlechtes Wetter: Die Schüler/ -innen dürfen in der Aula des Altbaus, im Erdgeschoss des Neubaus links und im Neubau rechts bleiben. Schlechtes Wetter wird durch die „Regenregelung“ bekannt gegeben.

Das Rektoratsgeschoss im Altbau darf nur zum Aufsuchen des Sekretariats und des
Lehrerzimmers, die oberen Geschosse nur zu Beginn der Pausen zum Abstellen der
Schultaschen betreten werden.

Auf dem Schulgelände darf nicht mit Steinen, Schneebällen oder anderen gefährlichen
Gegenständen geworfen werden.